Hilfe bei Hochwasserschäden: Wie bekomme ich eine Beihilfe vom NÖ Katastrophenfonds?
In den vergangenen Tagen war ganz Niederösterreich von schweren Unwettern betroffen. Dabei sind zahlreiche Schäden durch Hochwasser, Erdrutsch oder Vermurungen aufgetreten.
Katastrophenschäden im Gemeindegebiet Rohrbach an der Gölsen von Privatpersonen und Unternehmen können im Gemeindeamt gemeldet werden. Dies ist der erste Schritt zum Ansuchen um Katastrophenbeihilfe des Land NÖ.
Da wir uns um einen raschen Termin der Schadenserhebungskommision bemühen, ersuchen wir -wenn möglich- um eine erste formlose Schadensmeldung an das Gemeindeamt bis Freitag, 20. September 2024. Vielen Dank!
Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen
Landwirtschaftliche Schäden
Forstwirtschaftliche Schäden
Schäden an Forststraßen, Privatstraßen, Agrar- und Alpaufschließungen
Schäden an Teichanlagen und Flussbauten
Link: Katastrophenfonds Land NÖ
Das Land Niederösterreich gewährt physischen und juristischen Personen eine finanzielle Hilfe zur Behebung von Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, natürlich induzierte vertikale Bodenbewegungen (insbesondere Erdsenkungen), Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel entstanden sind. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind. Gefördert werden durch solche Ereignisse verursachte Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften.
Nähere Details finden Sie im Katastrophenfondsgesetz(pdf-Datei, 13 kb) und in der Richtlinie der NÖ Landesregierung(pdf-Datei, 73,6 kb).
Melden Sie die Schäden sofort formlos bei jener Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der Schaden eingetreten ist. Die örtlich zuständige Gemeinde wird die erforderlichen weiteren Schritte veranlassen.
Für die Gemeinde Rohrbach/Gölsen ersuchen wir um Meldung unter:
- Tel. 02764-2334
- Mail: gemeindeamt@rohrbach-goelsen.gv.at
- Persönlich im Gemeindeamt Rohrbach/Gölsen, Hauptplatz 4
- Parteienverkehrszeiten: Mo, Mi, Do, Fr 8.00 – 12.00 Uhr, Mi 13.00 bis 18.00 Uhr
Die für die Ermittlung der Beihilfenhöhe notwendigen Unterlagen, insbesondere die Schadenserhebungsprotokolle, müssen binnen 6 Monaten nach Eintritt des Katastrophenereignisses bei der Abwicklungsstelle (Amt der NÖ Landeregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung) eingelangt sein.
Wir bemühen uns um eine rasche erste Schadensaufnahme durch die Schadenserhebungskommission.
Bei Schäden durch Hochwasser an Wohngebäuden und Nebengebäuden erfolgt eine Bewertung nach den von der NÖ Baudirektion festgelegten Richtwerten. Diese gelten auch für die Zentralheizungen und Außenanlagen einschließlich Inventar (Beurteilung nach Pkt. 15.3. der Richtlinie). Diesbezüglich wird auf den Technikerbehelf und die Richtwerte auf der Landeshomepage verwiesen.
Diese Richtwerte gelten nicht für die Beurteilung von betrieblichen Schäden.
Die Abstufung der Schadenskategorien ergibt sich aus der Höhe des Hochwasserstandes im Gebäude bzw. Geschoss. Grundlage ist die Nutzfläche (Berechnungsfläche) des betroffenen Gebäudes bzw. der betroffenen Geschosse.
Totalschäden, statische Schäden, Schäden an besonderen Haustechnikanlagen (z.B. Solarspeicher, Wasseraufbereitungsanlagen, Aufzüge) und Schäden durch Ölaustritt sind gesondert gemäß Pkt.15.2. der Richtlinie für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden zu bewerten.
Die übermittelten Daten bzw. Schadenserhebungsprotokolle werden von der Abteilung Landwirtschaftsförderung geprüft. Aufgrund der vorliegenden Angaben wird die anerkannte Gesamtschadenssumme ermittelt. Die beihilfefähigen Kosten ergeben sich aus der anerkannten Schadenssumme abzüglich einer allfälligen Versicherungsleistung.
Die Beihilfe beträgt bis zu 20 % der anerkannten Gesamtschadenssumme.
In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann – nach eingehender Prüfung des Schadensfalls – abweichend von den in dieser Richtlinie festgelegten Beihilfesätzen bei einem unverhältnismäßig hohen Schadensausmaß, einem geringen Einkommen oder sonstiger außerordentlicher Belastungen (z.B. chronischer Krankheit, Behinderung, besondere Sorgepflichten) sowie im Fall einer Existenzgefährdung eine höhere Beihilfe gewährt werden. Voraussetzung für die Einzelfallprüfung ist ein begründeter Antrag der Geschädigten oder des Geschädigten sowie die Vorlage entsprechender Nachweise.
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt direkt auf das Girokonto der Geschädigten bzw. des Geschädigten.
Die Beihilfe ist innerhalb eines Jahres zur Behebung des festgestellten Katastrophenschadens zu verwenden, wobei Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen davon ausgenommen sind.
Nachweise über die Behebung des Schadens (saldierte Rechnungen, Zahlungsbelege) sind für allfällige behördliche Kontrollen mindestens zehn Jahre ab dem Eintritt des Katastrophenereignisses aufzubewahren.
Die widmungsgemäße Verwendung der ausbezahlten Beihilfe wird von der Behörde stichprobenweise überprüft.
Einzelbeihilfen werden in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe veröffentlicht, sofern diese folgende Schwellenwerte überschreiten:
- Einzelbeihilfen an Unternehmer, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind: > EUR 10.000
- Einzelbeihilfen an Unternehmer, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur tätig sind: > EUR 10.000
- Einzelbeihilfen an Unternehmer, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind: > EUR 100.000
- Einzelbeihilfen an Forstbetriebe: > EUR 100.000
- Einzelbeihilfen an Gewerbebetriebe: > EUR 100.000.
Details sind jeweils in Artikel 9 der nachstehend angeführten Gruppenfreistellungsverordnungen (EU) geregelt:
- Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14.12.2022
- Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14.12.2022
- Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 in der zuletzt geänderten Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023